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Zahlreiche Städte haben Umweltzonen eingerichtet oder angekündigt, um die Schadstoffbelastung in ihren Innenstädten zu senken. Fahrzeuge mit besonders schlechten Abgaswerten, wie ältere Dieselfahrzeuge ohne Partikelminderungssystem (Partikelfilter) und Fahrzeuge mit Otto-Motor ohne anspruchsvolle Abgasreinigung (geregelten Katalysator), dürfen nicht in die Umweltzonen fahren.
Die Kennzeichnung der mit Feinstaub belasteten Gebiete erfolgt mit dem Verkehrszeichen „Umweltzone“. Ein Zusatzzeichen regelt, welche Fahrzeuge mit welchen Plaketten in der Umweltzone fahren dürfen.
Das Fahrverbot galt anfangs nur für Fahrzeuge ohne Plakette oder mit roter Plakette. Mittlerweile dürfen nur noch schadstoffarme Fahrzeuge oder Kraftfahrzeuge (KFZ) mit Sonderrechten in die ausgezeichneten Zonen fahren.
Unter dem Begriff Feinstaub versteht man die entstehenden Partikel, die durch zum Beispiel durch einen Verbrennungsprozess entstehen. Dadurch entstehen unter anderem auch schädliche Gase wie Schwefel- oder Stickstoffdioxid, sowie Ammoniak. Das Umweltbundesamt misst jährlich die Werte des Feinstaubs in Deutschland und fordert strengere Grenzwerte. Nähere Daten und Auswertungen finden Sie hier.
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Die Plakette muss am unteren rechten Rand der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht werden, um gültig zu sein. Eine Anbringung im oberen Bereich der Windschutzscheibe ist nicht zulässig. Falls die Emissionsplakette nicht korrekt angebracht ist, drohen Bußgelder.
Die Kennzeichnungsverordnung regelt bundeseinheitlich die Kennzeichnung von Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen nach der Höhe ihrer Partikelemissionen (Feinstaubausstoß) und teilt die Fahrzeuge in Schadstoffgruppen ein. Mit Hilfe dieser Verordnung können Städte und Gemeinden Umweltzonen einrichten, wenn die Grenzwerte der Emissionen für Feinstaub überschritten sind. Diese Maßnahme soll für eine sauberere Luft in Innenstädten und anderen Gebieten mit hoher Verkehrsbelastung sorgen, indem die Belastung durch Feinstaub verringert wird. Es existieren vier verschiedene Schadstoffgruppen. Je höher die Schadstoffgruppe, desto geringer ist die Feinstaubemission. Pkw, Lkw und Busse sind von möglichen Fahrverboten betroffen. Ausgenommen sind Motorräder und dreirädrige KFZ sowie andere sonderberechtigte KFZ (z.B. Arbeitsmaschinen, Oldtimer und Behinderten-Kraftfahrzeuge). Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge wird nach dem ersten Tag der Zulassung eingestuft. Bei in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen ist die Emissionsschlüsselnummer aus dem Fahrzeugschein ausschlaggebend. Die Zuordnung erfolgt durch Abhängigkeit des Emissionsschlüssels. Dieser unterteilt die Kraftfahrzeuge in unterschiedliche Stufen wie Schadstoffgruppe, Otto/Gas, Diesel, PKW/LKW, Stufe Partikel-Minderung, usw. Je nach dem in welche Kategorie Ihr Fahrzeug fällt, wird entschieden, welche Plakette Ihnen zusteht.
Farben der Umweltplakette: • Schadstoffgruppe 4: grün • Schadstoffgruppe 3: gelb • Schadstoffgruppe 2: rot Weitere Informationen und die genaue Zuordnungstabellen Ihres Fahrzeugs können Sie beim „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ in unterschiedlichen Sprachen nachlesen:
Hohe Bußgelder Ohne gültige Feinstaubplakette oder Ausnahmegenehmigung in eine Umweltzone zu fahren ist eine Ordnungswidrigkeit, die seit dem 1. Mai 2014 mit 80 EUR Bußgeld geahndet wird.
Derzeit akzeptieren fast alle deutschen Umweltzonen nur noch die grüne Plakette. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass die anderen Umweltplaketten in Zukunft wieder Verwendung finden.
Eine Emissionsplakette ist fahrzeuggebunden, wobei das aufgedruckte Kennzeichen mit dem Kennzeichen des Fahrzeugs übereinstimmen muss. Eine mehrmalige Verwendung der Umweltplakette für unterschiedliche Fahrzeuge ist nicht gestattet.
Nein, eine Umweltplakette brauchen Sie nur für das Zugfahrzeug.
Motorräder, dreirädrige KFZ sowie andere sonderberechtige Fahrzeuge (z.B. Behindertenfahrzeuge und Oldtimer) benötigen grundsätzlich keine Umweltplakette.
Kontrollen finden regelmäßig statt. Ohne gültige Plakette oder Ausnahmegenehmigung in eine Umweltzone zu fahren ist eine Ordnungswidrigkeit, die seit dem 1. Mai 2014 mit 80 EUR Bußgeld geahndet wird.
In diesem Fall müssen Sie sich leider eine neue Umweltplakette besorgen.
Ja, die Anbringung einer gefälschten Umweltplakette ist eine Straftat. Es drohen eine Geldstrafe und Freiheitsentzug.
Nur eine lesbare Umweltplakette ist gültig. Daher müssen Sie dafür sorgen, dass das Kennzeichen auf der Plakette stets gut lesbar ist und ggf. Ersatz besorgen.
Nur eine ordnungsgemäß angebrachte Emissionsplakette mit korrektem Kennzeichen und der für das Fahrzeug korrekten Schadstoffklasse ist eine gültige Plakette. Eine nicht an der Windschutzscheibe geklebte Emissionsplakette ist ungültig. Wird das Fahrzeug umgemeldet, müssen Sie eine neue Emissionsplakette erwerben.
Nein, die Emissionsplakette bezieht sich auf das Kennzeichen und die Schadstoffklasse des Fahrzeugs. Solange das Kennzeichen oder Schadstoffklasse unverändert bleibt, ist eine ordnungsgemäß angebrachte Emissionsplakette gültig.
Nein, die Emissionszonen befinden sich nur in der Innenstadt in vielen deutschen Städten.
Nur mit Umweltplakette – gilt auch für ausländische Fahrzeuge! Die sogenannte Kennzeichnungsverordnung“ ist am 1. März 2007 in Deutschland in Kraft getreten. Mit Hilfe dieser Verordnung können Städte und Gemeinden Umweltzonen einrichten, wenn die Emmissionsgrenzwerte für Feinstaub überschritten sind. Diese Maßnahme soll für eine sauberere Luft in Innenstädten und anderen Gebieten mit hoher Verkehrsbelastung sorgen, da nur noch Fahrzeuge mit einer entsprechenden Plakette in dieser Zone fahren dürfen. Deutschland setzt damit die EU-Luftqualitätsrichtlinie 1999/30/EG um.
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